VORANZEIGE Rehasport - Demnächst im ViTALO Zwiesel
Rehabilitationssport ist eine für behinderte und von der Behinderung bedrohte Menschen entwickelte Therapie
mit dem Ziel, die Betroffenen auf Dauer in das Arbeitsleben und in die
Gesellschaft einzugliedern. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende
Maßnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX.
Er wird primär von den Krankenkassen mit dem Ziel der „Hilfe zur
Selbsthilfe“ zur Verfügung gestellt und über einen begrenzten Zeitraum
bewilligt.
Die Kostenträger des Behindertensports können die Rentenversicherung,
die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Die Dauer der
Maßnahmen reichen von 6 Monaten bis zu 36 Monaten und sind mit der
jeweiligen Indikation verknüpft. Die Verordnung muss durch einen Arzt
ausgestellt werden. Die Durchführung wird in Gruppen, mit dafür speziell
ausgebildeten Übungsleitern sichergestellt. Neben der Rehabilitation,
soll der Übende motiviert werden, nach dem Ablauf der Leistung weitere
Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen. Seit Inkrafttreten des SGB
IX zum 1. Januar 2001 besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für
den Rehabilitationssport. Bis zu diesem Zeitpunkt war die
Kostenübernahme eine Ermessensleistung. Rehabilitationssportler werden
oft später im Behindertensport aktiv.
Verordnet werden können als Erstverordnung durch einen zugelassenen Arzt:
- 50 Übungseinheiten in 18 Monaten (Regelfall)
- 120 Übungseinheiten in 36 Monaten (nur bei festgelegten bzw. chronischen Erkrankungen möglich)
Diese erfolgen meist zu festen Zeiten in geleiteten Übungsgruppen
durch entsprechend qualifizierte Übungsleiter nach Punkt 14.1 und 14.2
der Rahmenvereinbarung. In der Regel ein- bis zweimal pro Woche (je nach
Empfehlung) zu je 45-60 Minuten. ´
Sie können jedoch auch als Folgeleistung einer medizinischen
Rehabilitation für die Dauer von sechs bis (in speziellen, begründeten
Fällen) 24 Monaten z.B. durch die Rentenversicherung verordnet werden.
Der Rehabilitationssport wird grundsätzlich über gemeinnützige
Vereine abgebildet; in einigen Bundesländern, so Saarland, Bayern und
NRW gibt es einzelne Angebote von gewerblichen Anbietern.
Die Anerkennung der Gruppen bzw. Vereine erfolgt durch die jeweiligen
landesspezifischen Behindertensportverbände, in Bayern durch die ARGE
Rehabilitationssport.
Basis ist die Rahmenvereinbarung in der Neufassung vom 1. Oktober
2007, zwischen Krankenkassen, Unfallversicherung, Rentenversicherungen,
Kriegsopferversorgung und der Bundesselbsthilfeverbandes für
Osteoporose, des Deutschen Behindertensportverbandes, der Deutschen
Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz und
Kreislauferkrankungen und der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband.
Zum 1. Januar 2011 tritt die neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining in Kraft.
Ziffer 4.7 der Neufassung regelt, dass Übungen an technischen
Geräten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z.B.
Sequenztraininggeräte, Seilzüge, Hantelbänke/Freihanteln, geführte
Krafttrainingsgeräte, Laufbänder, Rudergeräte, Crosstrainer etc.) mit
Ausnahme des Trainings auf Radergometern in Herzsportgruppen definitiv
vom Rehabilitationssport ausgeschlossen sind. Nach der neuen Regelung
ist Gerätetraining kein Bestandteil des Rehabilitationssports und kann
bzw. darf somit nicht im Rahmen dessen mit Krankenkassen oder der
Deutschen Rentenversicherung abgerechnet werden.
Als zusätzliche Leistung des Vereins bzw. Anbieters bieten diese oft
ein adaptives bzw. aufbauendes Gerätetraining sowie ein erweitertes
Kursangebot an (nur parallel im Gültigkeitszeitraum einer Verordnung. Da
diese Leistung separat sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt von
krankenkassenfinanzierten Rehabilitationssport erfolgt, ist deren
Inanspruchnahme auf freiwilliger Basis und von einer privaten Zuzahlung
bzw. Mitgliedschaft abhängig. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom
jeweiligen Umfang und des Anbieters ab und ist frei wählbar. Mit Ablauf,
Abrechnung oder Aufhebung der Verordnung endet diese automatisch und
bindet den Teilnehmer für keinen längeren Zeitraum. Ein Anspruch auf
Leistung über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
Somit muss die
krankenkassenfinanzierte Leistung einzeln und kostenfrei
angeboten werden. Eine "Zwangsbindung" über einen gewissen Zeitraum
oder eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme zuzahlungsnotwendiger
Leistungen ist nicht rechtens. Diese Institutionen können bzw. sollen
den entsprechenden Verbänden gemeldet werden.
Bislang ließ auch die alte Fassung der Rahmenvereinbarung kaum Raum
für Gerätetraining als Teil des Rehabilitationssports. Maximal als
Ergänzung und auch nur, wenn dieses nicht vorrangig oder gar
ausschließlich durchgeführt wurde. Trotzdem wird „Gerätetraining“ oft
von Krankenkassen – wenn vom Arzt als solches teilweise oder
ausschließlich in der Verordnung angeführt - überwiegend genehmigt.
Insofern sind diese Verordnungen als fehlerhaft im Sinne der
Rahmenvereinbarung einzustufen. Anbieter nehmen in solchen Fällen gerne
Kontakt mit den Verbänden auf und weisen auf fehlerhafte Genehmigungen
hin. Des Weiteren wird dem Verband oft eine Kopie der entsprechenden
Verordnung zugestellt (ohne Namen bzw. Versichertennummer des
Mitglieds), damit auch dieser der jeweiligen Krankenkasse und dem Arzt
nachhaltig auf die Pflicht einer korrekten Genehmigung von Verordnungen
hinweisen kann.
Die Teilnehmer haben einen Anspruch auf Teilnahme an formal und
inhaltlich richtigen Angeboten des Rehabilitationssports. Einen Anspruch
auf bestimmte Übungsformen, Gruppen und Gerätetraining jedoch haben sie
nicht.
Fachübungsleiter
Leiter der Gruppen können nur lizenzierte Fachübungsleiter sein. Eine
Lizenz ist begrenzt gültig und muss in bestimmten Abständen wieder
aufgefrischt werden. Da es in vielen Fällen zu Betrugsversuchen kommt,
muss ein Nachweis bei der Krankenkasse vorgelegt werden, dass der
Trainer lizenziert ist, wie beim ersten Termin zum Anfang der
Rehabilitation.
Quelle: Wikipedia hier der Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Rehabilitationssport